Zitat:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auch Menschen mit schwerer geistiger und/ oder mehrfacher Behinderung
- einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf einen Platz in der Werkstatt für behinderte Menschen erhalten
- in die Sozialversicherung und die berufliche Unfallversicherung aufgenommen werden.
Um dies zu erreichen, müssen die notwendigen bundesgesetzl. Regelungen, wie z.B. §136 SGB IX und andere damit zusammenhängende einschlägige aber unbestimmte Rechtsvorschriften geändert werden
[...]
- Der genannte Personenkreis wird durch die Rechtslage und die momentane Vorgehensweise von den Möglichkeiten zur beruflichen Bildung, sowie von dem, für Menschen so bedeutsamen, Lebensbereich „Arbeit“ ausgeschlossen.
Nach der UN-BRK hat aber auch dieser Personenkreis das Menschenrecht arbeitsbezogene Tätigkeiten zu erlernen und ggf. auch mit Hilfe von Assistenten (Art. 19) auszuführen bzw. am Arbeitsprozess der anderen teilhaben zu können.
- Menschen mit schwersten Behinderungen haben durch die Ausgrenzung in Tagesförderstätten einen schlechten Rechtsstatus. D. h. sie haben keine arbeitnehmerähnliche Rechtsbeziehung zur Werkstatt mit Lohnanspruch, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht und haben keinen Versicherungsschutz durch die berufliche Unfallversicherung.
- Die Formulierung in § 136 Abs. 3 SGB IX „… sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut werden …“ ist mit der UN-BRK nicht zu vereinbaren, da ein Wahlrecht für die Betroffenen ausgeschlossen wird.
Ziel muss sein, dass die Leistungen zur beruflichen Bildung und zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Basis des Wunsch- und Wahlrechts für Menschen mit schwerer geistiger und / oder mehrfacher Behinderung unabhängig vom Ort der Leistungserbringung gewährt werden. Dies muss für die genannte Personengruppe im gleichen Umfang ermöglicht werden, wie für Menschen mit Werkstattstatus.
Zitat:
§ 136 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
1.
eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
2.
zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.
(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.